Grundlagen

Die Grundrente einfach erklärt

Ältere Person prüft am Küchentisch Rentenunterlagen und Kontoauszüge

Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, aber trotzdem nur eine kleine Rente bekommt – für genau diese Menschen wurde 2021 die Grundrente eingeführt. Sie ist keine eigene Rente und kein Sozialhilfeantrag, sondern ein Zuschlag zur bereits erworbenen gesetzlichen Rente. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss nichts beantragen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer profitiert, welche Zeiten zählen, wie die Einkommensprüfung funktioniert und wovon die Höhe abhängt.

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente – amtlich der Grundrentenzuschlag – ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie richtet sich an Menschen, die viele Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, deren Verdienst aber unterdurchschnittlich war. Das betrifft häufig Beschäftigte in niedrig entlohnten Berufen, Teilzeitkräfte sowie Menschen mit Erwerbsbiografien, die von Kindererziehung und Pflege geprägt waren.

Wichtig zum Verständnis: Die Grundrente ist keine eigenständige Rente und keine steuerfinanzierte Grundsicherung, für die man Bedürftigkeit nachweisen müsste. Sie ist vielmehr ein Aufschlag auf die selbst erarbeitete Rente. Damit soll die Lebensleistung derjenigen anerkannt werden, die lange gearbeitet haben, deren Rente aber allein aus eigener Kraft niedrig ausfällt. Der Zuschlag wird zusammen mit der regulären Rente ausgezahlt – er erscheint nicht als separate Zahlung.

Finanziert wird der Grundrentenzuschlag aus Steuermitteln über einen Bundeszuschuss, nicht aus den Beiträgen der Versicherten. Damit trägt die Gesamtgesellschaft diese Anerkennung – so wie sie auch andere gesamtgesellschaftliche Aufgaben der Rentenversicherung mitfinanziert.

Für wen kommt die Grundrente in Frage?

Entscheidend sind die sogenannten Grundrentenzeiten. Nur wer über viele Jahre solche Zeiten gesammelt hat, kann den Zuschlag erhalten:

  • Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten besteht grundsätzlich ein Anspruch – in diesem Bereich wird der Zuschlag jedoch gestaffelt (verringert) gewährt.
  • Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren Grundrentenzeiten.
  • Unterhalb von 33 Jahren besteht kein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Zuschlag also in einer Übergangszone gleitend an, damit es keine harte Stufe gibt. Wer knapp unter 35 Jahren liegt, erhält bereits einen Teil, wer 35 Jahre und mehr erreicht, den vollen Betrag.

Wichtig zu wissen

Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht – sowohl bei neuen Rentenbescheiden als auch bei bereits laufenden Renten. Sie müssen nichts ausfüllen und keinen Termin vereinbaren.

Was zählt als Grundrentenzeit?

Grundrentenzeiten sind mehr als nur Jahre mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit,
  • Kindererziehungszeiten sowie Zeiten der Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Nicht als Grundrentenzeit zählen dagegen zum Beispiel Zeiten der Arbeitslosigkeit, Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Gerade weil Erziehungs- und Pflegezeiten mitzählen, erreichen viele Menschen – vor allem Frauen – die erforderlichen Jahre, obwohl ihre reine Erwerbsbiografie Lücken aufweist.

Zusätzlich gilt eine Bedingung an die Höhe des Verdienstes: Berücksichtigt werden vor allem Jahre, in denen der Verdienst unterdurchschnittlich, aber nicht verschwindend gering war. Wer über sehr lange Zeit durchgehend gut verdient hat, benötigt den Zuschlag nicht und erhält ihn deshalb auch nicht. Umgekehrt fließen Zeiten mit extrem niedrigen Entgelten nur eingeschränkt in die Berechnung ein.

Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag?

Eine pauschale Zahl für „die Grundrente“ gibt es nicht – der Zuschlag ist individuell und hängt von Ihren persönlichen Entgeltpunkten ab. Vereinfacht gesagt bewertet die Rentenversicherung die während der Grundrentenzeiten erworbenen Punkte auf und begrenzt diese Aufwertung zugleich nach oben. Dadurch profitieren gezielt jene mit langen Zeiten und niedrigem Verdienst am stärksten, während der Zuschlag mit steigendem eigenem Rentenniveau kleiner wird.

Weil der Zuschlag über zusätzliche Entgeltpunkte berechnet wird, entwickelt er sich zudem wie die übrige Rente: Steigt der aktuelle Rentenwert bei der jährlichen Rentenanpassung, wächst auch der Grundrentenzuschlag entsprechend mit.

MerkmalRegelung
Art der LeistungZuschlag zur bestehenden Rente (keine eigene Rente)
Mindestzeit33 Jahre Grundrentenzeiten (gestaffelt)
Voller Zuschlag ab35 Jahre Grundrentenzeiten
AntragNicht nötig – automatische Prüfung
EinkommensprüfungJa, mit Freibeträgen
FinanzierungSteuermittel (Bundeszuschuss)

Die Einkommensprüfung

Damit der Zuschlag denjenigen zugutekommt, die ihn wirklich brauchen, gibt es eine Einkommensprüfung. Sie ist aber deutlich großzügiger als bei der Grundsicherung und kommt ohne Vermögensprüfung aus – geprüft wird nur das laufende zu versteuernde Einkommen, nicht Ersparnisse oder Wohneigentum.

Es gibt einen Freibetrag: Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen unberücksichtigt, der Grundrentenzuschlag wird also voll gezahlt. Liegt das Einkommen darüber, wird der übersteigende Teil anteilig angerechnet und der Zuschlag entsprechend gekürzt. Ab einer oberen Einkommensgrenze entfällt der Zuschlag ganz. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner gelten höhere Freibeträge, da hier das gemeinsame Einkommen betrachtet wird.

Zum Einkommen zählen insbesondere die eigene gesetzliche Rente sowie weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, private Renten oder Kapitalerträge. Die konkreten Freibeträge werden regelmäßig angepasst; die jeweils aktuell gültigen Werte veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung. Die nötigen Einkommensdaten holt sich die Rentenversicherung im automatisierten Verfahren bei den Finanzbehörden – auch dafür müssen Sie in aller Regel nichts tun.

Rechenbeispiel (Annahmen)

Angenommen, eine langjährig teilzeitbeschäftigte Versicherte kommt auf 38 Jahre Grundrentenzeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege, hat aber stets unterdurchschnittlich verdient. Dann erfüllt sie sowohl die Voraussetzung für den vollen Zuschlag (mindestens 35 Jahre) als auch – bei niedrigem Gesamteinkommen unter dem Freibetrag – die Einkommensprüfung. Ergebnis: Ihre Entgeltpunkte aus den Grundrentenzeiten werden aufgewertet, und der daraus errechnete Zuschlag erhöht ihre monatliche Rente dauerhaft. Die genaue Höhe hängt von ihren individuellen Entgeltpunkten ab – die verbindliche Zahl steht in ihrem Rentenbescheid.

Kein Antrag, aber ein Bescheid

Der wohl größte Unterschied zu vielen anderen Leistungen: Bei der Grundrente müssen Sie nicht aktiv werden. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt selbst, ob die Grundrentenzeiten ausreichen und wie die Einkommensprüfung ausfällt. Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie einen Bescheid, aus dem der Zuschlag hervorgeht; der Betrag wird zusammen mit der regulären Rente überwiesen.

Trotzdem lohnt es sich, das eigene Versicherungskonto vollständig und korrekt zu halten. Fehlen etwa Kindererziehungs-, Pflege- oder Beschäftigungszeiten, kann die Zahl der anerkannten Grundrentenzeiten zu niedrig ausfallen – und damit womöglich der Anspruch. Eine Kontenklärung stellt sicher, dass alle relevanten Zeiten erfasst sind. Wer glaubt, Anspruch zu haben, aber keinen Zuschlag erhält, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen und die Berechnung nachvollziehen.

Grundrente und Grundsicherung – nicht dasselbe

Grundrente und Grundsicherung im Alter werden oft verwechselt, sind aber grundverschieden. Die Grundsicherung ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung für Menschen, deren Einkünfte im Alter nicht zum Leben reichen – sie setzt Bedürftigkeit voraus und wird auf Antrag gewährt. Die Grundrente hingegen honoriert Beitragsjahre und ist ein Zuschlag zur eigenen Rente, unabhängig von einem Antrag.

Beziehen Sie Grundsicherung und haben Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, greift zudem ein Freibetrag in der Grundsicherung: Ein Teil der Rente aus langjähriger Versicherung bleibt anrechnungsfrei. So soll sichergestellt sein, dass sich lange Beitragszeiten am Ende auch spürbar auszahlen.

Nächster Schritt

Wie Ihre Rente überhaupt entsteht, erklärt der Beitrag Die gesetzliche Rentenversicherung einfach erklärt. Und ob im Alter eine Lücke bleibt, klärt der Artikel Rentenlücke berechnen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Regelungen und Werte ändern sich. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und anderen offiziellen Stellen.

Quellen & weiterführende offizielle Informationen

  1. Deutsche Rentenversicherung – Grundrente: deutsche-rentenversicherung.de – Grundrente
  2. Deutsche Rentenversicherung – Startseite: deutsche-rentenversicherung.de
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Grundrente: bmas.de
  4. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): gesetze-im-internet.de/sgb_6